Reklamationsordnung

REKLAMATIONSORDNUNG

Punkt 1
Grundbestimmungen

1. Diese Reklamationsordnung reguliert näher Beziehungen und Bedingungen, die aufgrund der Verantwortung des Verkäufers für die Schäden der an den Käufer verkauften Ware entstehen.
2. Der Verkäufer verantwortet dem Käufer dafür, dass der verkaufte Gegenstand im Zeitpunkt der Übernahme durch den Käufer in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag bzw. dem Werkvertrag (im weiteren Vertrag) ist, besonders weist er von dem Käufer verlangte, von dem Verkäufer beschriebene oder für Sache dieser Art gewöhnliche Qualität und Gebrauchseigenschaften auf und ist einwandfrei.
3. Im Falle, dass der Gegenstand im Zeitpunkt der Übernahme durch den Käufer nicht in Übereinstimmung mit dem Vertrag ist, hat der Käufer Recht darauf, dass der Verkäufer den Gegenstand kostenlos und ohne unnötigen Verzug in den Zustand versetzt, der mit dem Vertrag übereinstimmt, und zwar durch Reparatur oder Ersatz des Gegenstandes durch einen einwandfreien Gegenstand nach Forderung des Käufers.
4. Der Verkäufer verantwortet für Mängel, die die Ware im Zeitpunkt der Übernahme durch den Käufer aufweist und für Mängel, die in der Garantiezeit bei laufender Anwendung der Ware aufkommen.
5. Wenn die Ware, die beim Verkauf durch Mängel, Zeitbezogenheit oder anderen Grund als verbilligt bezeichnet ist, den Vertragsgegenstand darstellt, macht der Verkäufer auf den Mangel aufmerksam und trägt für ihn keine Verantwortung mehr. Für andere Teile der Ware gilt die bestimmte Garantie.

Punkt 2
Garantieverlust

1. Der Garantieanspruch kann nicht erhoben werden, wenn die Mangelursachen außer Einfluss des Herstellers sind – gewaltsame Wirkung auf die Ware wie der Stoß, der Fall, der Sand, das Wasser u.ä. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die aus dem Warenbetrieb und Funktionseigenschaften folgen, für Schäden, die in Folge von unsachgemäßer Bedienung oder durch Nichteinhaltung der Anweisung entstehen, sowie für Schäden, die durch Außenereignisse, falsche Betätigung, nichtschonende Behandlung und laienhaften Eingriff in die Ware entstehen.
2. Der Verkäufer repariert oder ersetzt außer der Garantie in Absprache mit dem Käufer die Ware, die die durch falsche Betätigung des Benutzers entstandenen Schäden aufweist.
3. Das Produkthaftungsrecht erlöscht, wenn dieses nicht in der Garantiezeit beansprucht wird, und zwar auf beweisbare Weise – in Schriftform.
4. Die Garantiezeit beginnt ab dem Tag der Warenübernahme zu laufen.

Punkt 3
Reklamationsverfahren

1. Als Ort für Erteilung der Mangelrübe wird die Adresse des Betriebs des Verkäufers verstanden. Die schriftliche Meldung über erkannte Warenmängel erhebt der Käufer persönlich im Betrieb des Verkäufers oder schriftlich durch Zusendung des Berichtes über die Warenmängel.
2. Bei der Reklamation muss der Käufer in allen Fällen die von dem Verkäufer ausgestellte Verkaufsabrechnung vorlegen – Rechnung oder Kassenzettel. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer die beanstandete Ware gänzlich und ungestört zu übergeben. Wenn er so nicht tut, ist der Verkäufer berechtigt die Reklamation abzulehnen.
3. Der Käufer erfüllt die festgestellten Mängel schriftlich in das Reklamationsprotokoll auf Weisung des Verkäufers im Falle, dass er die Reklamation nicht am Ort bei persönlicher Handlung oder umgehend ohne unnötigen Verzug abwickelt. Der Käufer muss alle festgestellten Mängel in das Reklamationsprotokoll eintragen – um welche Mängel es sich handelt und wie sich diese Mängel anzeigen, und den Anspruch, den er in Folge des Auftretens von Mängeln erhebt. Der gewählte Anspruch darf nicht verändert werden.
4. Der Käufer ist verpflichtet die von dem Verkäufer gelieferte Ware möglichst bald nach dem Übergang der Sachschadenhaftung zu besichtigen, d.h. nach der Warenübernahme.
5. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer unverzüglich nach der Besichtigung der gelieferten Ware alle Mängel mitzuteilen, die er feststellt.
6. Bei Feststellung des Mengenunterschiedes, des Unterschiedes in der Warenart oder bei offenbarer Beschädigung (offener Mangel) und offenbarem Unterschied zwischen den Angaben im Zustellungsschein und in der Rechnung und der wirklich gelieferten Ware ist der Käufer verpflichtet den Verkäufer binnen drei Arbeitstagen über diese Mängel zu berichten.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Reklamation nicht anerkannt. Im Falle, dass diese Reklamation als begründet anerkannt wird, kann die Lieferung der nachweisbar fehlenden Ware beim Mengenunterschied und der Warentausch für eigentlich bestellte Ware bei Artmängeln von dem Käufer verlangt werden.
Die Farbabweichung und die unterschiedliche Zeichnung, die durch die Originalität jedes einzelnen Elementes (Holz, Zarge u.ä.) verursacht wird, sind charakteristische Eigenschaft des Holzes, und deshalb können sie nicht für Mängel bzw. für Reklamationsgegenstand gehalten werden.
7. Das Produkthaftungsrecht, für das der Verkäufer gesetzlich verantwortet, muss von dem Käufer spätestens bis zum Ende der Garantiezeit beansprucht werden.
8. Der verantwortliche Mitarbeiter des Verkäufers bestimmt die Berechtigung jeder Reklamation, begutachtet die Beseitigbarkeit oder Nichtbeseitigbarkeit des Mangels und die Verhältnismäßigkeit des Anspruchs und teilt seine Stellungnahme dem Käufer mit. Im Falle, dass der Reklamierende mit der Entscheidung des verantwortlichen Mitarbeiters nicht einverstanden ist, kann er sich schriftlich an den Verkäufer wenden.
9. Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Garantie entstandenen Kosten – Transportkosten – trägt der Käufer. Im Fall des Warentausches aufgrund der Reklamation deckt der Käufer die Transportkosten in den Betrieb des Verkäufers und der Verkäufer deckt die Transportkosten in den Betrieb des Käufers.
10. Handelt es sich um einen beseitigbaren Mangel, hat der Käufer Recht, dass der Mangel kostenlos, zeitgerecht und ordnungsgemäß in einer Frist von 30 Tagen beseitigt wird. Der Verkäufer ist verpflichtet den Mangel ohne unnötigen Verzug zu beseitigen.
11. Handelt es sich um einen nichtbeseitigbaren Mangel, der den Warengebrauch unmöglich macht, hat der Käufer Recht auf:
- Austauscht der Ware für mangelfrei Ware
- Rücktritt vom Vertrag.
12. Der Rücktritt vom Vertrag ist erst im Fall möglich, wenn sich der Verkäufer und der Käufer auf einer anderen Lösung nicht einigen. Beim Rücktritt kann der Käufer die Rückzahlung des um den Abnutzungswert gesenkten Kaufpreises verlangen. Beschädigte, abgenutzte und unvollständige Ware kann nicht zurückgegeben werden.
13. Der verantwortliche Mitarbeiter des Verkäufers ist verpflichtet die Reklamation ordnungsgemäß zu überprüfen und darüber gleich entscheiden, in komplizierten Fällen in der Frist von 3 Tagen ab Datum der Erteilung der Mangelrübe. Für Datum der Erteilung der Mangelrübe wird ihre Zustellung an die Adresse des Betriebes des Verkäufers gehalten. Die Garantiezeit läuft nicht, wenn die Ware repariert wird.
14. Im Rahmen der Garantie und Garantiereparatur wird ausschließlich die Reparatur der Ware beansprucht, keineswegs die Verbesserung gegenüber dem Urstand.
15. Beim Warentausch läuft der ursprünglich abgeschlossene Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, darum entsteht für keinen Vertragspartner Recht auf Abfindung des eventuellen Preisunterschiedes.
16. Kommt es zum Warentausch, beginnt die Garantiefrist wieder ab Tag der Übernahme der neuen Ware zu laufen.

Kovářská, Juli 2007




projected by JEMAPROJECTS, 2010
logo JEMAPROJECTS