PPI

Geschäftsbedingungen

Die Gesellschaft PPI-Brandschutztüren s.r.o. mit Sitz Dlouhá 527, Kovářská, 431 86, im Handelsregister beim Kreisgericht in Ústí nad Labem – Abteil C, Einlage Nr. 19368 eingetragen.

Punkt 1
Grundbestimmungen

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB) regeln die Liefer-Abnehmer-Beziehungen auf dem Gebiet des Warenverkaufs, vor allem Türen, Fenster und Wände (im weiteren Ware). Sie sind verbindlich beim Warenverkauf an den Käufer zum Zweck der Wiederveräußerung und an den Endverbraucher zum Gebrauch im Unternehmer- und Nichtunternehmerbereich. Ebenso sind sie verbindlich für Besteller im Fall des Werkvertrags. Die Ausnahmen von AGB können nur aufgrund der individuell geschlossenen Aufträge erhoben werden.
2. Der Käufer, der die Ware zum Zweck der Wiederveräußerung kauft, ist verpflichtet dem Verkäufer Nachweise mit Grundinformationen über seine Unternehmerberechtigung und Rechtssubjektivität (Handelsregisterauszug bei juristischen Personen oder Gewerbeschein und Personalausweis bei physischen Personen, gültiger Zulassungsschein über MWSt.) vorzulegen und diese Angaben im Änderungsfall zu aktualisieren.

Punkt 2
Schutz der gewerblichen und Unheberrechte

1. Es entsteht kein Recht des Käufers auf Nutzung der Handelsbezeichnungen, der Firmenlogos und der Atteste des Verkäufers oder anderer Firmen, deren Erzeugnisse im Angebot des Verkäufers bzw. im Wareninhalt sind, wenn nicht anders vereinbart.

Punkt 3
Preis- und Zahlungsbedingungen, Füllzeit

1. Der Verkäufer gibt die Preise im Gegenwartsangebot für einen gegebenen Zeitraum an. Der Verkäufer kann die Nachlässe einseitig beliebigem Käuferkreis gewähren oder er kann sie individuell mit einzelnen Käufern vereinbaren. Der Verkäufer bestimmt die Nachlasslage aufgrund eigenen Ermessens, besonders aufgrund des Umfangs der bestellten Ware, des früher ausgeführten Verkaufs, der Marktstellung des Käufers usw.
2. Einzelne Verkäufe verlaufen aufgrund schriftlicher Bestellungen des Käufers (mittels eines Rahmenkaufvertrags) oder aufgrund des Kaufvertrag- oder Werkvertragabschlusses. Die Bestellung muss besonders folgende Bestandteile enthalten:
- den Handelsnamen und Sitz des Käufers
- die Identifizierungsnummer, falls er als Mehrwertsteuerzahler registriert ist, Privatpersonen geben pflichtig die Telefonnummer an, um die Bestellung überprüfen und bestätigen zu können
- eindeutige Identifizierung des Produktes nach dem Angebot des Verkäufers
- verlangte Menge einzelner Warenarten
- den Namen des berechtigten Vertreters des Käufers, im Fall der schriftlichen Bestellung per Post auch die Unterschrift
- verlangte Art der Warenübernahme (Förderung) und den Erfüllungsort (wenn nicht anders direkt aus der Bestellung hervorgeht).
3. Die Bestellung wird für aufgenommen erst im Moment gehalten, wenn alle oben genannten Grundbestandteile ausgefüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt steht die Frist zur Auftragausführung offen. Der Verkäufer behält sich zugleich das Recht auf die Rücküberprüfung der Bestellung bei dem neuen Käufer vor. Die Bestellung wird dann für aufgenommen erst im Moment der erfolgreichen Bestellungsbestätigung gehalten, falls auf der Bestellung alle oben genannten Grundbestandteile ausgefüllt sind.
4. Jede schriftliche Bestellung des Käufers muss von dem Käufer direkt auf dieser Bestellung (wenn nicht möglich, dann auf einem anderen Dokument) schriftlich bescheinigt werden. Die Bescheinigung muss den abgestimmten Preis enthalten.
5. Der Erfüllungstermin wird frei vereinbart. Der Verkäufer kann den Erfüllungstermin im Ausnahmefall verlängern – im solchen Fall ist er verpflichtet den Käufer über diesen Umstand binnen fünf Tagen nach Bestellungseingang zu informieren. Bei Nichteinhaltung des abgestimmten Erfüllungstermins ist der Käufer berechtigt von dem aufgrund der Bestellung abgeschlossenen Kauf ohne weitere Sanktionen zurückzutreten.
6. Der Käufer verpflichtet sich dem Verkäufer den Kaufpreis oder Vorschuss in geforderter Höhe noch vor der Produktlieferung – bar oder Proformarechnung – zu zahlen, falls nicht anders bestimmt ist. Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Käufer verpflichtet eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,03 % des Schuldbetrags für jeden Verzugstag zu zahlen.
Der Anspruch an eventuellen Schadenersatz wird dadurch nicht betroffen.
7. Im Fall der Nichtabführung des Vorschusses binnen 14 Tagen ab dem Zahltag wird die Proformarechnung storniert und die Bestellung annulliert.

Punkt 4
Beförderungs- und Versandbedingungen

1. Der Käufer spezifiziert die Transportart in der Bestellung, wenn diese Art nicht direkt aus dem konkreten Angebot des Verkäufers hervorgeht, wobei folgende Transportarten möglich sind:
- Selbstabholung im Betrieb des Verkäufers bei Vorauszahlung oder Barzahlung,
- Beförderung per einen Besitzer einer Postlizenz oder per eine Speditionsfirma an die von dem Käufer angegebene Adresse bei Vorauszahlung,
- Beförderung per den Verkäufer bei Vorauszahlung oder Barzahlung.
2. Wenn der Käufer die Transportart nicht spezifiziert, wird diese von dem Verkäufer entschieden. Der Verkäufer hat das Recht die Transportart zu wählen, wenn der Transport auf seine Kosten geht.
3. Der Verkäufer erfüllt die Lieferung gemäß dem beiderseitigen Einvernehmen entweder ab Übernahme durch die Kaufseite oder ab Warenübergabe dem ersten Spediteur.
4. Im Fall der Vereinbarung der Selbstabholung im Betrieb des Verkäufers ist der Verkäufer verpflichtet den Käufer zur Warenübernahme aufzufordern (als Aufforderung wird auch die Übersendung der Rechnung angesehen). Der Käufer ist verpflichtet zur Erfüllung der Lieferung erforderliche Zusammenarbeit zu leisten und kann keine Ansprüche aus der Späterfüllung erheben, wenn er die Ware von dem Verkäufer nicht abgenommen hat.
5. Die Haftung für Warenschäden geht auf den Käufer ab Warenübernahme über.
6. Die Besitzbefugnisse gehen auf den Käufer mit restloser Bezahlung der Ware einschließlich der verbundenen Transportgebühren über.

Punkt 5
Beanstandung

1. Der Käufer ist verpflichtet die Ansprüche aus Anzahl- und Artfehler der gelieferten Produkte ohne überflüssigen Verzug im Betrieb des Verkäufers zu erheben. Dieses Recht wird als ordnungsgemäß erhoben nur dann angesehen, wenn der Käufer den Verkäufer binnen drei Arbeitstagen nach der Sendungsübernahme schriftlich über die Lieferungsmängel berichtet.
2. Das Vorgehen bei Erteilung der Mangelrüge wird durch geltende Rechtsvorschriften und von dem Verkäufer geschaffene Reklamationsordnung (als Bestandteil dieser AGB) bestimmt.
3. Im Fall des Austausches der Produkte aufgrund der Beanstandung trägt der Käufer die Ausgaben für den Transport in den Betrieb der Verkäufers und der Verkäufer die Ausgeben für den Transport in den Betrieb des Käufers.
4. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für die Schäden, die aus dem Produktbetrieb und Funktionseigenschaften folgen, und für die aus der Produktnutzung folgenden Schäden. Ebenfalls trägt der Verkäufer keine Verantwortung für die Schäden durch Außenereignisse, höhere Macht und falsche Betätigung.

Punkt 6
Warenverkauf mittels der Konsignationslager

1. Im Interesse der Effektivierung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der bestmöglichen Lieferung kann der Verkäufer (im weiteren Konsignant) beim Käufer (im weiteren Konsignatar) ein Konsignationslager errichten. Alle Regeln und Bedingungen sind in konkreten Verträgen aufgeschlüsselt.

Punkt 7
Schlussbestimmungen

1. Diese AGB sind für alle von dem Verkäufer abgeschlossenen Geschäftsfälle ab dem Tag ihrer Erklärung gültig.
2. In Abhängigkeit von der Veränderung der zuständigen Rechtsnormen, sowie auch von der Gesellschaftspolitik behält sich der Verkäufer das Recht vor die AGB ohne vorherigen Hinweis zu verändern.
3. Einen festen Bestandteil stellt die Reklamationsordnung dar.

REKLAMATIONSORDNUNG

Punkt 1
Grundbestimmungen

1. Diese Reklamationsordnung reguliert näher Beziehungen und Bedingungen, die aufgrund der Verantwortung des Verkäufers für die Schäden der an den Käufer verkauften Ware entstehen.
2. Der Verkäufer verantwortet dem Käufer dafür, dass der verkaufte Gegenstand im Zeitpunkt der Übernahme durch den Käufer in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag bzw. dem Werkvertrag (im weiteren Vertrag) ist, besonders weist er von dem Käufer verlangte, von dem Verkäufer beschriebene oder für Sache dieser Art gewöhnliche Qualität und Gebrauchseigenschaften auf und ist einwandfrei.
3. Im Falle, dass der Gegenstand im Zeitpunkt der Übernahme durch den Käufer nicht in Übereinstimmung mit dem Vertrag ist, hat der Käufer Recht darauf, dass der Verkäufer den Gegenstand kostenlos und ohne unnötigen Verzug in den Zustand versetzt, der mit dem Vertrag übereinstimmt, und zwar durch Reparatur oder Ersatz des Gegenstandes durch einen einwandfreien Gegenstand nach Forderung des Käufers.
4. Der Verkäufer verantwortet für Mängel, die die Ware im Zeitpunkt der Übernahme durch den Käufer aufweist und für Mängel, die in der Garantiezeit bei laufender Anwendung der Ware aufkommen.
5. Wenn die Ware, die beim Verkauf durch Mängel, Zeitbezogenheit oder anderen Grund als verbilligt bezeichnet ist, den Vertragsgegenstand darstellt, macht der Verkäufer auf den Mangel aufmerksam und trägt für ihn keine Verantwortung mehr. Für andere Teile der Ware gilt die bestimmte Garantie.

Punkt 2
Garantieverlust

1. Der Garantieanspruch kann nicht erhoben werden, wenn die Mangelursachen außer Einfluss des Herstellers sind – gewaltsame Wirkung auf die Ware wie der Stoß, der Fall, der Sand, das Wasser u.ä. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die aus dem Warenbetrieb und Funktionseigenschaften folgen, für Schäden, die in Folge von unsachgemäßer Bedienung oder durch Nichteinhaltung der Anweisung entstehen, sowie für Schäden, die durch Außenereignisse, falsche Betätigung, nichtschonende Behandlung und laienhaften Eingriff in die Ware entstehen.
2. Der Verkäufer repariert oder ersetzt außer der Garantie in Absprache mit dem Käufer die Ware, die die durch falsche Betätigung des Benutzers entstandenen Schäden aufweist.
3. Das Produkthaftungsrecht erlöscht, wenn dieses nicht in der Garantiezeit beansprucht wird, und zwar auf beweisbare Weise – in Schriftform.
4. Die Garantiezeit beginnt ab dem Tag der Warenübernahme zu laufen.

Punkt 3
Reklamationsverfahren

1. Als Ort für Erteilung der Mangelrübe wird die Adresse des Betriebs des Verkäufers verstanden. Die schriftliche Meldung über erkannte Warenmängel erhebt der Käufer persönlich im Betrieb des Verkäufers oder schriftlich durch Zusendung des Berichtes über die Warenmängel.
2. Bei der Reklamation muss der Käufer in allen Fällen die von dem Verkäufer ausgestellte Verkaufsabrechnung vorlegen – Rechnung oder Kassenzettel. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer die beanstandete Ware gänzlich und ungestört zu übergeben. Wenn er so nicht tut, ist der Verkäufer berechtigt die Reklamation abzulehnen.
3. Der Käufer erfüllt die festgestellten Mängel schriftlich in das Reklamationsprotokoll auf Weisung des Verkäufers im Falle, dass er die Reklamation nicht am Ort bei persönlicher Handlung oder umgehend ohne unnötigen Verzug abwickelt. Der Käufer muss alle festgestellten Mängel in das Reklamationsprotokoll eintragen – um welche Mängel es sich handelt und wie sich diese Mängel anzeigen, und den Anspruch, den er in Folge des Auftretens von Mängeln erhebt. Der gewählte Anspruch darf nicht verändert werden.
4. Der Käufer ist verpflichtet die von dem Verkäufer gelieferte Ware möglichst bald nach dem Übergang der Sachschadenhaftung zu besichtigen, d.h. nach der Warenübernahme.
5. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer unverzüglich nach der Besichtigung der gelieferten Ware alle Mängel mitzuteilen, die er feststellt.
6. Bei Feststellung des Mengenunterschiedes, des Unterschiedes in der Warenart oder bei offenbarer Beschädigung (offener Mangel) und offenbarem Unterschied zwischen den Angaben im Zustellungsschein und in der Rechnung und der wirklich gelieferten Ware ist der Käufer verpflichtet den Verkäufer binnen drei Arbeitstagen über diese Mängel zu berichten.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Reklamation nicht anerkannt. Im Falle, dass diese Reklamation als begründet anerkannt wird, kann die Lieferung der nachweisbar fehlenden Ware beim Mengenunterschied und der Warentausch für eigentlich bestellte Ware bei Artmängeln von dem Käufer verlangt werden.
Die Farbabweichung und die unterschiedliche Zeichnung, die durch die Originalität jedes einzelnen Elementes (Holz, Zarge u.ä.) verursacht wird, sind charakteristische Eigenschaft des Holzes, und deshalb können sie nicht für Mängel bzw. für Reklamationsgegenstand gehalten werden.
7. Das Produkthaftungsrecht, für das der Verkäufer gesetzlich verantwortet, muss von dem Käufer spätestens bis zum Ende der Garantiezeit beansprucht werden.
8. Der verantwortliche Mitarbeiter des Verkäufers bestimmt die Berechtigung jeder Reklamation, begutachtet die Beseitigbarkeit oder Nichtbeseitigbarkeit des Mangels und die Verhältnismäßigkeit des Anspruchs und teilt seine Stellungnahme dem Käufer mit. Im Falle, dass der Reklamierende mit der Entscheidung des verantwortlichen Mitarbeiters nicht einverstanden ist, kann er sich schriftlich an den Verkäufer wenden.
9. Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Garantie entstandenen Kosten – Transportkosten – trägt der Käufer. Im Fall des Warentausches aufgrund der Reklamation deckt der Käufer die Transportkosten in den Betrieb des Verkäufers und der Verkäufer deckt die Transportkosten in den Betrieb des Käufers.
10. Handelt es sich um einen beseitigbaren Mangel, hat der Käufer Recht, dass der Mangel kostenlos, zeitgerecht und ordnungsgemäß in einer Frist von 30 Tagen beseitigt wird. Der Verkäufer ist verpflichtet den Mangel ohne unnötigen Verzug zu beseitigen.
11. Handelt es sich um einen nichtbeseitigbaren Mangel, der den Warengebrauch unmöglich macht, hat der Käufer Recht auf:
- Austauscht der Ware für mangelfrei Ware
- Rücktritt vom Vertrag.
12. Der Rücktritt vom Vertrag ist erst im Fall möglich, wenn sich der Verkäufer und der Käufer auf einer anderen Lösung nicht einigen. Beim Rücktritt kann der Käufer die Rückzahlung des um den Abnutzungswert gesenkten Kaufpreises verlangen. Beschädigte, abgenutzte und unvollständige Ware kann nicht zurückgegeben werden.
13. Der verantwortliche Mitarbeiter des Verkäufers ist verpflichtet die Reklamation ordnungsgemäß zu überprüfen und darüber gleich entscheiden, in komplizierten Fällen in der Frist von 3 Tagen ab Datum der Erteilung der Mangelrübe. Für Datum der Erteilung der Mangelrübe wird ihre Zustellung an die Adresse des Betriebes des Verkäufers gehalten. Die Garantiezeit läuft nicht, wenn die Ware repariert wird.
14. Im Rahmen der Garantie und Garantiereparatur wird ausschließlich die Reparatur der Ware beansprucht, keineswegs die Verbesserung gegenüber dem Urstand.
15. Beim Warentausch läuft der ursprünglich abgeschlossene Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, darum entsteht für keinen Vertragspartner Recht auf Abfindung des eventuellen Preisunterschiedes.
16. Kommt es zum Warentausch, beginnt die Garantiefrist wieder ab Tag der Übernahme der neuen Ware zu laufen.

Kovářská, Juli 2007


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