PPI

Kontrolle der Brandschutzan-lagen

Die Richtlinie gilt für die Bewertung aller im Rahmen der Assoziation durchgeführten und nach dem Gesetz 22/1997 Slg. zertifizierten Feuerschutzsysteme der durch die Brandtrennkonstruktion führenden Installationen. Sie ist für alle Mitglieder der Assoziation verbindlich und dient als Unterlage für nachfolgende Kontrollen der Betriebsfähigkeit nach Verordnung des Innenministeriums Tschechiens Nr. 246/2001 Slg. „über die Festsetzung der Bedingungen der Feuersicherheit und der Ausübung der staatlichen Feuerschutzaufsicht“ (weiter nur Verordnung).

Die Richtlinie bezieht sich auf alle Feuerschutzverschlüsse und Feuerschutzabdichtungen in den Durchgängen der Stromleitung und Strominstallation in den tragenden und nicht tragenden Brandtrennkonstruktionen und Baufugen ohne Dehnungsbewegungen. Allerdings gilt sie nicht für Kontrolle der Konstruktionen und Konstruktionselemente der Brandtrennkonstruktionen der einzelnen oder Dehnungsbaufugen, für die eine selbstständige Vorschrift herausgegeben wird.

1. Grundbegriffe (zum Zwecke dieser Richtlinie):
Der Durchgang der Kabel oder der Installation durch die Brandtrennkonstruktionen – Raumgestaltung, d.h. der Durchbruch der Stromleitung, der Kabelbünde oder des Einzelkabels, der Rohrleitung oder der Einzelröhre (ohne Rücksicht auf das Material und die Anwendungsweise) durch das Loch, das in der vertikalen oder horizontalen Brandtrennkonstruktion gebildet wird.
Feuerschutzabdichtung – solche Konstruktion, die die Feuer- und Rauchgaseausbreitung beim Durchgang der Kabel durch die Brandtrennkonstruktion verhindert. Ein Bestandteil der Feuerschutzabdichtung kann auch jeder Außenschutz der Kabelleitung (z.B. Durchführung, Aufspritz, Anstrich) sein.
Dichtung – die Füllung zwischen der Installation oder dem Kabel und der Brandtrennkonstruktion mit definierten brandschutztechnischen und physikalisch-mechanischen Eigenschaften. Unter gewissen Umständen kann die Dichtung bei der Einhaltung der definierten Anforderungen als Feuerschutzabdichtung benutzt werden.
Beipackunterlagen und ihr Umfang werden in der Verordnung im §1, Buchstabe k) bestimmt. Ausführliche Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen finden Sie in der Anlage Nr. 1 dieser Verordnung.
Die Feuerschutzabdichtung, in den definierten Fällen auch die Dichtung, gehören in Übereinstimmung mit § 1 Ziff.d) und § 2, Ziff. 4, Buchstabe f) der Verordnung zu den Feuerschutzeinrichtungen und fallen unter die Pflicht der regelmäßigen Bezeigung der Funktionsfähigkeit in Richtung des § 6 a 7 derselben Verordnung. Das Objekt dieser Verordnung ist ausschließlich die Funktionskontrolle der feuerschutztechnischen Parameter der Feuerschutzeinrichtungen und nachfolgende Prüfung ihrer weiteren Befähigung.

Bemerkung: Der Unterschied zwischen der Feuerschutzabdichtung und der Dichtung besteht darin, dass die Feuerschutzabdichtung in konkreten Fällen die Brandfestigkeit des Durchgangs in der Brandtrennkonstruktion und aller Elemente sichert, die durch den Durchgang führen. Einschlägige Brandfestigkeit der Dichtung bezieht sich dagegen ausschließlich zu dieser Dichtung und hat keinen Einfluss sowohl auf die Verteilung und Installation, als auch die Brandtrennkonstruktion, die gedichtet wird.

2. Umfang und Vorbereitung der Kontrolle:
Die Kontrolle kann in drei Kontrollstufen durchgeführt werden, und zwar in Abhängigkeit von möglichen Folgen und Schaden, die durch das Versagen der Feuerschutzeinrichtungen, resp. nach der Forderung der Feuerwehrorgane bzw. anderer Staatsorgane, der Hausbesitzer oder weiterer interessierten physischen oder juristischen Personen, die an der Kontrolle Interesse haben.
Vor dem Beginn jeder Kontrollstufe muss immer durchgeführt werden:
2.1. Identifizierung aller im Bauwerk verwendeten Feuerschutzabdichtungen und Abdichtungen in den Durchgängen, Identifizierung ihrer Typen und der sämtlichen zusammenhängenden Beipackunterlagen.
2.2. Kontrolle der Nachweise über Funktion in der Zeit der Anfertigung und Kollaudation.
2.3. Identifizierung der Montageorganisation, die die Feuerschutzabdichtungen und Dichtungen installiert hat
2.4. Persönliche Kontrolle der Gesamtmenge der Feuerschutzabdichtungen und Dichtungen in den Durchgängen und Bestimmung ihrer Stellung
Bemerkung: Ist das System der Feuerschutzabdichtungen im Durchgang aus der Sicht der Feuerschutz keinesfalls zu identifizieren, ist es dann nicht möglich, die Feuerschutzabdichtung für funktionsfähig Sinne der Verordnung zu halten!
2.5 1. Kontrollstufe
wird ausschließlich auf nicht destruktive Art durchgeführt, und zwar zufällig nach der Gesamtmenge der festgestellten Durchgänge.
- 1 bis 10 Durchgänge – es wird eine Gesamtkontrolle aller Feuerschutzabdichtungen durchgeführt
- 11 bis 50 Durchgänge – es wird eine Gesamtkontrolle bei 50 % aller festgestellten Feuerschutzabdichtungen derart durchgeführt, dass alle festgestellten Typen in der Verhältnismenge kontrolliert werden
- mehr als 50 Durchgänge – es werden wenigstens 25 Feuerschutzabdichtungen + 20 % der Feuerschutzabdichtungen, die über die Anzahl 50 gehen. In diese Anzahl müssen in der Verhältnismenge alle Typen der Feuerschutzabdichtungen, die es im Bauwerk gibt, und wenigstens eine von den größten Feuerschutzabdichtungen einbezogen werden.
2.6 2. Kontrollstufe
wird auf nicht destruktive Art durchgeführt, und zwar zufällig nach der Gesamtmenge der festgestellten Durchgänge.
- weniger als 50 Durchgänge – es werden alle festgestellten Feuerschutzabdichtungen kontrolliert
- mehr als 50 Durchgänge – es werden 50 % aller Typen der im Bauwerk bestehenden Feuerschutzabdichtungen in der Verhältnismenge kontrolliert. In die Kontrolle müssen alle Feuerschutzabdichtungen einbezogen werden, deren Maße den maximalen Maßen des Probemusters nahe kommen, die in Prüfscheinen der einzelnen Feuerschutzabdichtungen angeführt werden.
Die Endentscheidung über Kontrolle der Feuerschutzabdichtung ist in der Kompetenz der Kontrollorgane.
2.7 3. Kontrollstufe
wird auf nicht destruktive Art, nach Bedarf auch auf destruktive Art bei allen festgestellten Feuerschutzabdichtungen und Dichtungen im Bauwerk ohne Rücksicht auf Typ und Maße durchgeführt.

3. Gesamtmessung:
Bei allen kontrollierten Feuerschutzabdichtungen und Durchgängen werden folgende Parameter bewertet:
3.1 Visuell
- durch ein Schild oder auf eine andere Art sichtbar markierte Feuerschutzabdichtung
- Typ der Brandtrennkonstruktion, durch die der Durchgang führt (Mauer, Montagetrennwand, Paneel, Leichtbeton usw.)
- Maße und Lage des Durchgangs
- durchgehende Leitung (Kabelleitung, Rohrleitung)
- aktueller Zustand der Feuerschutzabdichtung, eventuelle Beschädigungen und Reparaturen
- Typ, Länge der Strichschicht, Dicke und Art der Durchführung der auf der durchgehenden Leitung verwendeten Feuerschutzanstrichen
- Stellung und Aufbau der Durchgänge und Feuerschutzabdichtungen in der Brandtrennkonstruktion. Es wird festgestellt, ob sich die Feuerschutzabdichtungen in allen Durchgängen befinden und ob die Brandtrennkonstruktion kompakt ist.
- andere nicht destruktive Kontrollmethoden (nach Möglichkeit und Erreichbarkeit) – z.B. Termovision, Ultraschall, event. weitere Verfahren.

3.2. Destruktive Kontrolle:
Diese Kontrolle wird nach Vereinbarung mit dem Hersteller des getroffenen Systems von Fall zu Fall nach dem Typ und Größe der kontrollierten Feuerschutzabdichtung durchgeführt, und zwar nur im Fall des begründeten Zweifels über ihre Brandschutzfunktion. Der Gegenstand der destruktiven Kontrolle ist gewöhnlich die Feststellung, ob die Schichtendicken aller in den Durchgängen einzelner Kabel und Kabelbünde oder Rohrleitung benutzten Kitte eingehalten werden

4. Bewertung:
Zum Schluss der Kontrolle muss ein Abschlusspapier über die Kontrolle der Betriebsfähigkeit der Feuerschutzeinrichtungen in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 8 der Verordnung ausgearbeitet werden. Dieses Abschlusspapier muss folgende Angaben enthalten:
4.1. Die Angaben über den Betreiber, seinen Namen und Adresse, seinen Sitz oder Geschäftsadresse und seine Identifizierungsnummer; bei der im Handelsregister oder in anderer Evidenz eingetragenen Person auch die Angabe über diesen Eintrag; wenn die physische Person der Betreiber ist, auch der Vorname, Name und der ständige Wohnort dieser Person
4.2. Die Adresse des Bauwerks, in dem die Kontrolle der Betriebsfähigkeit der Feuerschutzeinrichtungen durchgeführt wurde, wenn diese Adresse mit der Adresse des Firmensitzes entsprechend 4.1 nicht übereinstimmt
4.3. Die Stellung, Art, Herstellerbezeichnung, Typenbezeichnung, und wenn es zur genauen Identifizierung notwendig ist, auch die Evidenznummer des kontrollierten Durchgangs oder der in den Betriebsunterlagen angeführten Feuerschutzabdichtung
4.4. Das Ergebnis der Kontrolle der Betriebsfähigkeit, festgestellte Mängel einschließlich der Art und des Termins der Instandsetzung und der Stellungnahme zu der Betriebsfähigkeit der kontrollierten Durchgänge – Feuerschutzabdichtungen
4.5. Das Datum der Kontrolle und den Termin der nächsten Kontrolle der Betriebsfähigkeit
4.6. Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 der Verordnung, das Datum, den Vornamen und Namen und die Unterschrift der Person, die die Kontrolle der Betriebsfähigkeit durchgeführt hat; bei Unternehmern die Angabe über die Firma, den Firmennamen, den Firmensitz oder die Geschäftsadresse und die Identifizierungsnummer; bei der im Handelsregister oder in anderer Evidenz eingetragenen Person auch die Angabe über diesen Eintrag; bei Angestellten ähnliche Angaben bezüglich seines Arbeitgebers
4.7. Die Unterschrift des verantwortlichen Mitarbeiters der Firma, event. der Person, die die kontrollierten Feuerschutzeinrichtungen betreibt, besitzt oder benutzt.
Das Abschlussprotokoll wird von dem Kontrollorgan unter Beteiligung des verantwortlichen Mitarbeiters (4.7.) ausgearbeitet, dieser Mitarbeiter betreibt die Eintragung in das Brandschutzkontrollbuch unter Hinweis auf die Stelle, wo das Originalprotokoll eingelegt ist. Wenn er Mängel feststellt, unterliegt er dem § 7 Abs. 6 der Verordnung.

5. Prüf- und Kontrollverfahren:
5.1. Identifizierung:
Der Durchgang bzw. die Feuerschutzabdichtung im Durchgang müssen durch ein Identifizierungsschild oder auf andere Art, auf der die Bezeichnung im Umfang 4.3. angeführt sind, sichtbar markiert werden.
5.2. Kontrolle der Art, des Maßes und der Stellung der Feuerschutzabdichtung
Die Kontrolle wird am Ort beglaubigt und dann mit den Unterlagen des Herstellers verglichen. Es wird kontrolliert, ob die Unterlagen mit der ausgeführten Prüfung übereinstimmen.
5.3. Kontrolle der abgedichteten Leitung und Installation im Durchgang
Die Kontrolle wird am Ort beglaubigt und dann mit den Unterlagen des Herstellers verglichen. Es wird kontrolliert, ob die Typen der Kabel und die einzelnen Installationen einschließlich ihrer zusätzlichen Isolation mit der ausgeführten Prüfung und den zusammenhängenden Unterlagen übereinstimmen.
5.4. Maß- und Gestaltkontrolle
Die Feuerschutzabdichtung muss anscheinend kompakt sein, die Kitte und sämtliche Anstriche müssen kontinuierlich und gleichmäßig aufgetragen werden, die Ränder der Feuerschutzabdichtungen im Durchgang dürfen nicht beschädigt werden, die Anstriche auf der Leitung müssen vorgeschriebene Dicke und Länge haben. Die Gesamtfläche der Feuerschutzabdichtung im Durchgang darf nicht die im Prüfungsprotokoll angeführten Maße überschreiten.
5.5. Kontrolle der Betriebsunterlagen
Es werden Einträge über Reparaturen und Auswechseln der Kabel oder Installation in der Leitung und Einträge über eventuelle Reparaturen der Feuerschutzabdichtungen einschließlich der Reparaturunterlagen kontrolliert.

Dazugehörende Dokumente:
- Katalogblätter einzelner Feuerschutzabdichtungen
- Zertifikate der Anstriche und Feuerschutzabdichtungen laut des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg., in der Fassung der nachträglichen Vorschriften
- Übereinstimmungserklärung – Regierungsverordnung Nr. 163/2002 Slg.
- Sicherheitsdaten laut des Gesetzes 157/1998 Slg. in gültiger Fassung
- Technische Bedingungen einzelner Feuerschutzabdichtungen und Anstriche und die Empfehlung der Hersteller einzelner Materiale und Montage- und Kontrollsysteme
- Verordnung des Innenministeriums Nr. 246/2001 Slg. über die Setzung der Feuerschutzbedingungen und über die Leistung der staatlichen Brandaufsicht (Verordnung über die Brandprävention) vom 29. Juni 2001
- Prüfungsvorschriften PAVUS. a.s. Nr. ZP 4/1992, ZP 7/1995
- CSN-Norm 1363-1 und weitere Prüfungsnormen

1. Die Feuerschutzabdichtungen in den Durchgängen der Brandtrennkonstruktion und eventuelle Abdichtungen, die bis zum 1. Juli 1997 erzeugt und in Betrieb gesetzt wurden, müssen mindestens durch das Dokument über Prüfung des benutzten Systems der Feuerschutzabdichtung dokumentiert werden, event. durch den Verweis auf diese Prüfung einschließlich der Nummer des Prüfungsprotokoll und der Prüfungsnorm, durch den Nachweis ihrer Brandfestigkeit; die Feuerschutzabdichtungen müssen identifizierbar sein – z.B. durch die Aufzeichnung in den Projektierungsunterlagen, durch die Evidenznummern in der Liste mit Beschreibung ihrer Stellung oder durch eine andere Art. Aus den Unterlagen muss es klar sein, wann die Feuerschutzabdichtungen erzeugt wurden, wer sie angefertigt hat und wer für ihren Betrieb und Funktionszustand verantwortlich ist.
2. Weil „die Feuerschutzabdichtungen und Kitte“ im Sinne der Anlage Nr. 2 Punkt 5, Eintrag 12 der Regierungsverordnung Nr. 163/2002 Slg. als „festgesetzte Erzeugnisse“ ausgerufen sind, müssen die Unterlagen zu diesen Feuerschutzabdichtungen und Dichtungen, die bis zum 1. Juni 1997 in Betrieb gesetzt wurden, sämtliche Anforderungen des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. in gültiger Fassung und das Zertifikat und die Übereinstimmungserklärung nach der Regierungsverordnung Nr. 178/1997 Slg. §5 in gültiger Fassung erfüllen.
3. In den Unterlagen muss die eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung einzelner Feuerschutzabdichtungen, event. Dichtungen im Bauwerk einschließlich der Begleitunterlagen durchgeführt werden. Aus dieser Bezeichnung muss klar sein:
- der Name der Montageorganisation, die die Feuerschutzabdichtung angefertigt hat
- das verwendete System und sein Hersteller
- die Übereinstimmungserklärung, herausgegeben nach § 13 der Regierungsverordnung Nr. 178/1997 Slg. in gültiger Fassung des vom Hersteller verwendeten Systems
- der Nachweis über die Einarbeitung vom Hersteller des Systems
- der Montage- und Technologieprozess
- schriftliche Erklärung der Person, die die Montage durchgeführt hat, über die Einhaltung der Bedingungen (bezüglich der Projektierungsunterlagen; vor allem die Feuerschutzlösung) während der Montage, ausführlicher Hinweis auf diese Unterlagen und die Feststellung, dass die Einrichtung zum Tag der Erklärungsausgabe betriebsfähig ist. Wenn die Montage mehrere Firmen durchgeführt haben, wird die zuständige Erklärung von jeder Firma im Rahmen der Lieferung aufgestellt
- genaue Spezifikation einzelner Feuerschutzabdichtungen und Dichtungen, auf die sich die oben genannte Erklärung bezieht, einschließlich
a) des Erzeugungsdatums
b) des Bezeichnungssystems
c) der Art der Brandtrennkonstruktion, in der sich die Feuerschutzabdichtung befindet
d) der Angabe über die Lageorientierung (Wand, Decke)
e) des Maßes der Feuerschutzabdichtung
Diese Spezifikation wird derart bearbeitet, dass es möglich ist, jede von diesen Konstruktionen bei den Nachkontrollen zu bestimmen (siehe z.B. durch Tabellenbearbeitung in Anlage 2).
In Fällen, wenn man einige Nachweise nicht besorgen kann oder diese nicht existieren, bewertet das Kontrollorgan die Beweiskraft der übrigen Dokumente und überprüft nach Möglichkeit die Betriebsfähigkeit der Feuerschutzabdichtung oder der Dichtung auf andere Weise (z.B. Gutachten). Im Falle irgendeines Zweifels über die Funktionsverlässlichkeit oder die Brandfestigkeit der Feuerschutzabdichtung muss diese Feuerschutzabdichtung als ungenügend bezeichnet werden.
Anlagen – Muster des Inspektionsvermerkes
- Tabellenmuster
z.B. gültig für die Kontrolle der Abdichtung der Durchgänge in der Teil- und Hauptkabeltrennwand, bezieht sich allerdings nicht auf einzelne Trennwände und ihre Konstruktion, auf die Brandfestigkeit und Stellung.
Siehe z.B. die CSN-Norm 730804, Punkt 3.5
Die Anforderungen an die für die Identifikation der Feuerschutzabdichtung benötigten Unterlagen finden Sie in der Anlage 1.
Bei der 2. und 3. Kontrollstufe kann im Zweifelsfall destruktive Kontrolle unter der Vorraussetzung der unmittelbaren Instandsetzung durchgeführt werden.
Es geht darum, dass es zwischen den unbeendeten Feuerschutzabdichtungen keine unabgedichteten Durchgänge anderer Installationen gibt, event. darum, ob die Feuerschutzabdichtung überhaupt einen Sinn hat.
Siehe die Anlage 1, A bs. 3


Hlavní menu

veškerá práva vyhrazena (c) 2007 PPI | vytvořeno u CZ-Online Webdesign & Tora's Systems